Hausordnung für Renntage

Stand: 04. Januar 2021

                       


§ 1 Geltungsbereich

Diese Hausordnung gilt für den gesamten Veranstaltungsbereich, einschließlich der Wege-, Außen- und Freiflächen sowie aller genutzten Gebäude der Rennbahn Hoppegarten. Die Veranstaltungsordnung ist vom 15. Januar 2018 für alle Beschäftigten, Mieter, Partner und deren Mitarbeiter sowie Besucher der Veranstaltung auf dem Veranstaltungsgeländegelände gültig. Mit Betreten des Veranstaltungsareals erkennt der Besucher diese Hausordnung als verbindlich an. Zuwiderhandlungen können mit sofortigem Verweis, Ausschluss von der Veranstaltung oder, in schweren Fällen, zu generellen Hausverbot führen.

§ 2 Ziel

Ziel der Hausordnung ist es:
die Gefährdung und Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern, einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.

§ 3 Hausrecht

Dem Veranstalter steht das alleinige Hausrecht zu. Während der Veranstaltung wird das Hausrecht durch den Veranstalter und dem vom Veranstalter beauftragten Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienst ausgeübt. Alle Rechte & Pflichten des Veranstalters im Sinne der Bauordnung Brandenburgs, insbesondere der Versammlungsstättenverordnung Brandenburgs, bleiben unberührt sofern nicht andere Regelungen schriftlich vereinbart werden.

§ 4 Aufenthalt von Besuchern

Der Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienst darf Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführen von Waffen oder von gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
Kindern unter 16 Jahren wird der Zutritt nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet (gemäß JuSchG). Erziehungsberechtigte haben ihre Aufsichtspflicht zu gewährleisten.
Das Mitführen von Fahrrädern, das Fahrradfahren und das Abstellen von Fahrrädern ist auf dem gesamten Veranstaltungsareal untersagt. Ausgenommen ist der extra für Fahrräder reservierte Bereich.

§ 5 Verweigerung des Zutritts

Besucher, die
- die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern
- die Anordnungen des Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienstes nicht befolgen
- erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen
- erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalt bereit sind
- erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören
- verbotene Gegenstände mit sich führen
- politische, weltanschauliche und/oder religiöse Willensäußerung von sich geben - Bekleidungsstücke die mit, lt. § 86 Strafgesetzbuch, verbotenen Abzeichen und Emblemen versehen sind sowie Abzeichen und Emblemen von Motorradgruppierungen tragen
wird der Zutritt verweigert bzw. der Veranstaltung verwiesen.
Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder die Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen.

§ 6 Verbotene Gegenstände

Der Veranstalter untersagt Personen, die das Gelände betreten, folgende Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen:
- Waffen jeglicher Art
- Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können
- Gassprühflaschen, ätzende und färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsüblicher Taschenfeuerzeuge
- pyrotechnische Erzeugnisse und feuergefährliche Gegenstände
- mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon, Gasdruckfanfare)
- Laserpointer, Taschenlampen, Leuchtstäbe, Knicklichter
- Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die jedweder Meinungsbekundung, (z.B. rassistischer, fremdenfeindlicher, rechtsradikaler, nationalsozialistischer oder politischer Propagandamaterial) dienen
- sperrige Gegenstände, zum Beispiel Leitern
- Fahnen- und Transparentstangen
- großflächige Spruchbänder (max. 0,6m²), Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, große Mengen Konfetti etc.)
- Drogen laut Betäubungsmittelgesetz,
- Tiere - mit Ausnahme von Hunden, welche ausschließlich in den erlaubten Bereichen mitgeführt werden dürfen und anzuleinen sind
- Trolleys und Koffer
- Glasware
- akustisch unzumutbare Gegenstände

§ 7 Verhalten

Jeder Besucher hat der Mitwirkungspflicht nach zu kommen, insbesondere bei Räumung oder Evakuierung.
Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der Ordnungs- bzw. Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, des Sanitätsdienstes, des Veranstaltungsleiters und deren Beauftragten Folge zu leisten. Durchsagen des Veranstalters sind stets zu beachten und seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.
In dem Veranstaltungsgebiet gefundene Gegenstände sind im Renntags Sekretariat im Waagegebäude abzugeben.
Personen- oder Sachschäden sind dem Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienst sowie dem Veranstalter unverzüglich zu melden.
Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.

§ 8 Verbotene Verhaltensweisen

Es ist generell untersagt:
- in störender Weise in den Ablauf der Veranstaltung einzugreifen
- nicht für die allgemeine Nutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Geländer und Tribünengeländer, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen
- Bereiche (z. B. Funktionsräume, Medienbereiche), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt, zu betreten
- aus statischen Gründen auf den Tribünen rhythmische oder dynamische Bewegungen, wie beispielsweise tanzen oder gleichzeitiges hüpfen auszuüben,
- mit Gegenständen aller Art zu werfen oder Flüssigkeiten aller Art zu verschütten, insbesondere wenn dies in Richtung der Besucher (jedermann) erfolgt
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben, bengalische Feuer, Raketen, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen,
- Waren zu verkaufen, Drucksachen, Flugblätter oder Werbematerial zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben - außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände durch das Wegwerfen von Gegenständen – Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw. zu verunreinigen
- Drohnen jeglicher Art zu nutzen
Jedes unbefugte Betreten des Veranstaltungsgeländes und Nichteinhalten der Hausordnung wird wie folgt geahndet:
Der Besucher wird von der Veranstaltung ausgeschlossen und dem Veranstaltungsgelände verwiesen
Der Besucher hat für den entstandenen Aufwand des Veranstalters eine angemessene Bearbeitungsgebühr in Höhe von 500,- EUR zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 9 Sonstiges

Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Der Veranstalter haftet (im Rahmen der gesetzliche Haftung) für Hör- und Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.
Mit dem Kauf einer Eintrittskarte oder der Teilnahme auf Grund einer kostenfreien Einladung erklärt sich der Veranstaltungsteilnehmer einverstanden, dass der Veranstalter Bild- und Tonaufnahmen erstellt, vervielfältigt und in allen Medien (z.B. Film, Rundfunk, Printpresse, Werbung, Internet) veröffentlicht. Die Verwendung und Veröffentlichung der Aufnahmen dient zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung oder der Bewerbung des Leistungsangebotes der Veranstaltung, u.a. auf Webseiten und in den sozialen Medien. Werden Eintrittskarten von Dritten bestellt, ist der Besteller verpflichtet, die durch ihn angemeldeten Teilnehmer auf diese Regelung hinzuweisen. Diese Einwilligung erfolgt vergütungslos und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Auf die Bestimmungen des Versammlungs- und Jugendrechts wird besonders verwiesen.
Es werden sporadische Taschenkontrollen durchgeführt.

§ 10 Haftung

Das Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nicht.
Der Veranstalter, die gesetzlichen Vertreter des Veranstalters oder die Erfüllungsgehilfen des Veranstalters haften im Rahmen der gesetzlichen Haftung für schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
Im Übrigen haftet der Veranstalter nur für die Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen.
Die Haftung des Veranstalters ist außer bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei sonstigen Schäden im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns auf den Einsatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

§ 11 Zuwiderhandlungen

Die Bindungswirkung der Hausordnung für das Veranstaltungsgelände entsteht mit dem Zutritt zu dem Gelände derselben (Veranstaltungskarte). Besucher erkennen mit der Nutzung des Veranstaltungsgeländes die Regularien der Hausordnung für die Renntage als verbindlich an.

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